AGB
Algemeine Geschäftsbedingungen der Firma QuickRack BV, Petersweg 1, 7711 GC Nieuwleusen (Niederlande). Registriert bei der Handelskammer in Zwolle unter Nr. 05083007.
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma QuickRack BV (nachfolgend:
Verkäufer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern
(nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen
Lieferungen oder Leistungen schließt.
(2) Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den
Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch
wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst
wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein
Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist
enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn
Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber
ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum
Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor
Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der
Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht
jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit
Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers
nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung
der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die
telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B.
Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten)
sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur
annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich
vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine
garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und
Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige
Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen
Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm
abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur
Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten,
Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der
Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers
weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst
oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers
diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte
Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht
mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages
führen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die
Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen
Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher
Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und
die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die
bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines
vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen,
sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der
Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als
Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden
Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung
höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung
von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur
gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn
ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch
welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den
Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen
Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und
Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist
oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart
wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe
an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers –vom
Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine
Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem
der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber
nicht nachkommt.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für
Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller
Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an
Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von
notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die
ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten)
verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche
Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist
der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen
vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder
verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der
Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er
durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag
zurücktreten.
(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
-
die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwendbar ist, - die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
-
dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten
entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser
Kostenbereit).
(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine
Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung
des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der
QuickRack BV, 7711 GC Nieuwleusen (Niederlande), soweit nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des
Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der
Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies
gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere
Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der
Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim
Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an
dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber
angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den
Verkäufer betragen die Lagerkosten [0,25]% des Rechnungsbetrages der zu lagernden
Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis
weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers
und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden
oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme
erforderlich ist, ab der Abnahme.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an
den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn
dem Verkäufer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder
anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren,
binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen
sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem
der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne
nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 (2) Satz 6 bestimmten Weise zugegangen
ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an
den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer
die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich
erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb
angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der
Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter
den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen
oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner
Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für
Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln
unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten
Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise
aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die
Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den
Verkäufer gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers
den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung
hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der
Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der
Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter
Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§ 7 Schutzrechte
(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei
von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner
wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm
gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder
Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf
seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine
Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die
vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss
eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines
angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8
dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller
wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und
Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den
Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach
Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend
genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder,
beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und
unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach
Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe,
gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich
nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich
sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von
wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und
Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des
Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von
Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen
Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist
diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als
mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei
Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden
und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem
nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des
Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem
Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese
Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten
Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher
Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen
vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Er ist berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist,
die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen
ist, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn
der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem
Verkäufer entstandenen Ausfall.
(3) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer
in Höhe des mit ihm vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne
oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung
der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die
Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus
den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt
stets namens und im Auftrag für den Verkäufer. In diesem Fall setzt sich das
Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort.
Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die
Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache
anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig
Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
den Verkäufer verwahrt. Zur Sicherung dieser Forderungen gegen den Käufer tritt der
Käufer auch solche Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung
der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der
Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20
% übersteigt.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen
dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist ausschließlich der Sitz der ….., in.......
(2) Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben
von dieser Regelung unberührt.
(3) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April
1980 (CISG) gilt nicht.
(4) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken
enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen
Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen
Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten